Packungsbeilagen nicht mehr im Anwedungsbereich der EUDR
Mit der jüngsten Änderung der EU‑Entwaldungsverordnung (EUDR) durch die Verordnung (EU) 2025/2650 wurden die Erzeugnisse des Kapitels 49 aus Anhang I gestrichen. Unsere Packungsbeilagen fallen damit nicht mehr in den Anwendungsbereich der EUDR.
Nr. 26 | 4911 99 | Keine DDs |
Verordnung (EU) 2025/2650 | Wartenummer unserer BPZ | erforderlich |
Die Erzeugnisse des Kapitels 49 der Kombinierten Nomenklatur wurden aus Anhang I der EUDR gestrichen. | Packungsbeilagen, Booklets und Outserts sind als Druckerzeugnisse in Kapitel 49 eingereiht. | Für unsere Packungsbeilagen sind weder eine Sorgfaltserklärung noch Geolokalisierungsdaten notwendig. |
Die EU‑Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) gilt für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026. Mit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 wurde ihr Anwendungsbereich angepasst: Gemäß Nr. 26 der Verordnung wurden die Erzeugnisse des Kapitels 49 der Kombinierten Nomenklatur aus Anhang I gestrichen.
Unsere Packungsbeilagen (BPZ), Booklets und Outserts sind als Druckerzeugnisse in die Warennummer 4911 99 eingereiht und fallen damit nicht mehr in den Anwendungsbereich der EUDR. Für diese Produkte sind weder eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) noch Geolokalisierungsdaten erforderlich. Diese Einschätzung wurde auch von unseren Papierlieferanten bestätigt. Die Sorgfaltspflichten für das eingesetzte Papier (Kapitel 48) liegen weiterhin bei den Papierherstellern, die es in der EU in Verkehr bringen.
Bei Rückfragen steht Ihnen unser Qualitätsmanagement unter ed.rezehcov@mq jederzeit gerne zur Verfügung.









